Parasiten 2.0

07.10.2007 14:38 - Notizen aus dem U-Boot by jo@chim - 10 Kommentare

Sie gedeihen in von völlig widersinniger Rechtsprechung geschwächten Zonen des Netzes: Parasiten 2.0.
Horst Schulte hat sich nun schon seit einiger Zeit welche eingefangen.
Wie wird man das bloss wieder los?

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10 Kommentare » Neuer Kommentar zum Beitrag

jo@chim, 08.10.2007 14:47

Ich habe den Kommentar eines “Anonymous” mit ungültiger Email-Adresse, der hier über “heisse Ohren” gegenüber Abmahnern schwadroniert hat und gerne ein “Online-Register”

mit Adressen, vielleicht auch Gewohnheiten. Natürlich auf amerikanischem Server!

führen möchte, gelöscht: der Schwachkopf soll woanders poltern, auf eigenem, meinetwegen amerikanischen Webspace (das ist auch besser bei derlei Grütze, die andere als Bedrohung auffassen könnten – und vielleicht auch sollten?).
Aber nicht hier.

 
Markus Oliver, 08.10.2007 14:48

Ich fühlte mich auch schon bedroht ;-),

 
jo@chim, 08.10.2007 14:58

Nein, MO: Aufrufe – auch verschlüsselte – zu Straftaten wird’s hier nicht geben. Nicht nur wegen der (finanziellen) Bedrohung, die sie für mich als Verantwortlichen dieses Internetangebotes darstellen, sondern durchaus auch aus Überzeugung.
Auch wenn wir vielleicht unsere Comment-Policy zu flapsig formuliert haben mögen für das eine oder andere Spatzenhirn: sie ist ernst gemeint.

 
Markus Oliver, 08.10.2007 15:38

Ich dachte Du hättest meine E-Mail schon gelesen. War nur ein Scherz.

 
Alrik, 08.10.2007 21:47

Wobei “Parasit” auch nicht gerade nett ist. Menschen mit Ungeziefer vergleichen…

Gibt doch auch sonst so schöne Worte für diese Menschen.
“Nepper, Schlepper Bauerfänger” , so nannte sich mal eine TV Sendung zu solchen Themen.
Im Volksmund gibt’s da auch ne schöne Bandbreite von Bezeichnungen, vom einfachen Abzocker bis hin zum…

 
Jack Guerdon, 08.10.2007 22:31 Subscribed to comments via email

Ist hier ein Hinweis auf meinen an anderer Stelle beschriebenen Vorschlag gestattet? Falls ja:

man könnte versuchen, per AGB mit jedem Besucher verbindliche Arbitration in allen das Webangebot betreffenden Angelegenheiten zu vereinbaren (zumindest gegenüber Kaufleuten sollte das möglich sein) und mit einer entsprechend hohen Vertragsstrafe zu bewehren. Jetzt hätte der Kläger zwei Möglichkeiten: Entweder er mahnt ab (dann wird die Vertragsstrafe fällig) oder er unterwirft sich der Arbitration (als Arbitrator wird dann jemand eingesetzt der entsprechend vernünftige Vermittlungsvorschläge macht, die deutlich unter den Kosten für eine berechtigte Abmahnung liegen).

Vielleicht liest ja hier ein in juristischen Dingen Bewanderter mit, der diese Idee kommentieren möchte – zumal man, sofern das prinzipiell funktioniert, damit richtig Geld verdienen könnte, auf ethisch vollkommen einwandfreie Art und Weise.

 
Markus Oliver, 08.10.2007 23:04

Das geht nicht, weil AGB nur greifen wenn es um Willenserklärungen geht (also um das Zustandekommen von Verträgen).

Wenn man aber keinem Vertrag zugestimmt hat, kann auch nichts einbezogen werden. Durch den Besuch einer Website kommt kein Vertrag zustande.

Jack Guerdon, 08.10.2007 23:17 Subscribed to comments via email

Wenn man aber keinem Vertrag zugestimmt hat, kann auch nichts einbezogen werden. Durch den Besuch einer Website kommt kein Vertrag zustande.

Ich dachte natürlich an eine Vorschaltseite, auf der man den AGB zustimmen muss bevor man die eigentliche Seite betreten darf.

 
 
Markus Oliver, 09.10.2007 10:53

Dann würde es an anderen Gründen scheitern.
Zum Beispiel an § 307 BGB. Es gäbe da aber noch eine ganze Reihe weiterer Argumente dagegen, je nachdem wie man die Seite gestalten würde.

Angefangen von der Sittenwidrigkeit, weitergeführt über die mögliche Anpassung einer Vertragsstrafe durch das Gericht, natürlich wären doch Schwierigkeiten bei der Auslegung der Willenserklärungen zu berücksichtigen (sind die überhaupt so zustande gekommen?), Verstöße gegen Verbotsgesetze, vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung (überhaupt die ganze deliktische Haftung). Achja, dann fallen mir noch Anspruchsgrundlagen aus Geschäftsführung ohne Auftrag ein, und,und und…

Das kannst Du voll vergessen.

 
Jack Guerdon, 09.10.2007 22:25 Subscribed to comments via email

Hallo Markus,

Das kannst Du voll vergessen.

worin sollte bei dem vorgeschlagenen Modell eine unangemessene Benachteiligung oder gar eine sittenwidrige Schädigung bestehen?

Verbindliche Arbitration per se kann wohl kaum sittenwidrig sein, immerhin sehen das viele Verträge im gewerblichen Bereich vor und in einigen Bundesländern (AFAIK z.B. Hessen) wird eine gescheiterte Schlichtung sogar als Voraussetzung zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens in (bestimmten) Zivilrechtsstreitigkeiten vom Gesetzgeber verlangt.

Geschädigt wird auch niemand, im Gegenteil, im Falle einer berechtigten Beschwerde kommt der Beschwerdeführer so ggf. sogar schneller und mit geringerem Aufwand zu seinem Recht – gerade in den Standardfällen (z.B. das “aus Versehen fremdes Bild verwendet” aus dem von verlinkten Fall).

In solchen Fällen ist ja nicht die Rechtsverletzung strittig, und auch für den Schadenersatz gibt es standardisierte Regelungen mit nicht allzu teuren Tarifen – lediglich die hohen Anwaltsgebühren aufgrund der völlig überzogen angesetzten Streitwerte machen die Sache teuer und problematisch.

Und genau hier setzt das Arbitatrionsmodell an: Sobald der Beschwerdeführer am Schlichtungsverfahren teilnimmt, ist der hohe Streitwert weg, denn die übliche Argumentation über die angebliche Wiederholungsgefahr ist ihm nun versperrt – schliesslich hat sich der Webmaster ja schon gegenüber dem Arbitrator “unterworfen” (natürlich auch mit Vertragsstrafe), so dass keine Wiederholungsgefahr mehr behauptet und demzufolge auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung mehr verlangt werden kann (eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber einem Dritten kann durchaus die Wiederholungsgefahr bannen, deswegen lässt man sich bei UWG-Streitigkeiten ja auch gerne noch schnell von einem Bekannten abmahnen). Der Beschwerdeführer kann dann höchstens noch auf einen höheren Schadensersatz klagen, dann ist der Streitgegenstand und -wert aber eben nur noch der (deutlich niedrigere) Schadenersatz.

Mahnt jemand dagegen direkt ab und ignoriert somit das Verfahren, zu dessen Einhaltung er sich vorher ausdrücklich verpflichtet hat, dann würde eben die Vertragsstrafe fällig, auch könnte man argumentieren dass jemand, der sich so verhält evtl. von vorneherein gegen seine Schadenminderungspflicht verstösst; immerhin existiert ja eine zumutbare und aussichtsreiche Möglichkeit der Rechtsverfolgung, über die sich der (angeblich) Geschädigte bewusst hinweggesetzt hat.

In der Praxis dürfte auch noch der Aspekt eine Rolle spielen, dass bei einer solchen Konstruktion der Beschwerdeführer nicht mehr einem ggf. mit beschränkten finanziellen Ressourcen und geringer juristischer Kenntnis ausgestatteten Blogger gegenüberstände, sondern einer Organisation, deren einzige Aufgabe das Ausfechten solcher Streitigkeiten ist und die daher über die entsprechenden Mittel verfügt. Das schafft -aus Klägersicht- einen beträchtlichen Unsicherheitsfaktor und er wird sich daher vermutlich eher überlegen, ob er sich auf solch einen Streit einlässt, oder ob nicht anderswo leichtere Beute zu machen ist (”Stachelschwein-Prinzip”).

 

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