Die FAZ und die Online Durchsuchung
Die FAZ gehört bei mir eigentlich zur täglichen Lektüre und im Gegensatz zum Kollegen Statler finde ich sogar das neue Layout gar nicht so schlecht. Es ist mir schlichtweg egal.Was mir allerdings überhaupt nicht mehr egal ist, ist der vermehrte Anteil von Mumpitz, den sich die FAZ in letzter Zeit gerade bei juristischen Themen leistet. Schon bei den Ausführungen zum Abschuss von Zivilflugzeugen hatte ich so meine Bauchschmerzen, aber was Redakteur Reinhard Müller heute zum Thema Online Durchsuchungen abgeliefert hat, ist der FAZ einfach unwürdig.Aber lesen Sie einfach selbst.
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Tags: Juristisches, Liberalismus, Rechtsstaat




Ich kann nicht sagen, ob ich dafür oder dagegen bin. Wahrscheinlich müsste ich ein Mandat in dieser Sache haben, um klar Stellung beziehen zu können :-)
Wenn man beide Seiten der Medaille kennt ist ein Argument so gut wie das andere.
Natürlich wäre es ein hoher Eingriff in die persönliche Freiheit der Bürger solche Durchsuchungen zu verbieten. Nur kann man mit diesem Argument eben auch eine Hausdurchsuchung verbieten. Oder eine erkennungsdienstliche Behandlung. Oder die Untersuchungshaft.
Will man den Tätern erlauben Anschlagspläne auf den Rechnern zu haben? Will man ihnen erlauben unerkannt und unüberwacht zu kommunizieren?
Will man später auch vertreten, dass man die Täter hat gewähren lassen?
ED-Behandlung oder gar U-Haft offenbaren aber nicht Dritten – und seien sie Vertreter des Staates – Deine persönliche Kommunikation, Texte und Bilder, die Du auf der Festplatte gespeichert hast.
Die persönliche Kommunikation, können aber auch schon heute zur Kenntnis genommen und als Beweismittel verwertet werden.
Ist sehe da nicht so richtig den Unterschied.
kann, nicht können. Ach, herrje. Kaffee.
Die F.A.Z. hat die heimliche Durchsuchung privater Festplatten (das ist nämlich der eigentliche Sachverhalt) vor einiger Zeit in einem Kommentar sogar zur »Online-Untersuchung« verniedlicht. Prima. Wer lässt sich nicht gern ein wenig untersuchen, wenn der Doktor sagt, dass es schon nicht wehtun wird …
Der private PC und die private Festplatte gehören auch dann zur Privatsphäre, wenn der PC mit dem Internet verbunden ist. Es gibt genügend andere Möglichkeiten, Verbrechern oder Terroristen auf die Spur zu kommen.
Wenn man sich die bisherige Geschichte der Maßnahmen für öffentliche Sicherheit ansieht, dann ist doch offensichtlich, dass der Einsatz dieser Methode definitiv ausgeweitet werden wird. Das Missbrauchspotential ist einfach zu hoch, als dass man dazu schweigen könnte.
In der lokalen Presse wurde neulich berichtet, dass ein Sexualtäter durch einen entlastenden Gentest überführt wurde, dem er in einem ganz anderen Zusammenhang zugestimmt hatte. Der Mann war als Exhibitionist in einen bestimmten Verdacht geraten und erwies sich diesbezüglich als unschuldig. Trotzdem wurden seine Daten später mit anderen Fällen abgeglichen. Ich schreibe das nur deshalb, weil der Massen-Gentest an (geplant) 80.000 bis 100.000 Männern im Raum Dresden noch lange nicht vom Tisch ist und weil ja dort auch behauptet wird, dass die Gendaten der »Verdächtigen« nur für den Zweck der Entlastung erhoben werden.
@ Stefanolix: Eine “Untersuchung” stellt juristisch aber keine Verniedlichung zur “Durchsuchung” dar.
Eine Untersuchung ist sogar ein weit schwererer Eingriff als eine Durchsuchung. Sie darf nur unter noch engeren Grenzen durchgeführt werden (z.B. nur durch einen Arzt vorgenommen werden).
Wobei unsere StPO dann ja noch einmal fein unterscheidet zwischen der einfachen körperlichen Untersuchung und einer Untersuchung, die einen körperlichen Eingriff erforderlich macht.
Viel interessanter ist aber an dieser Stelle wohl die Frage nach den Beweisverwertungsverboten. Jeder gute Krimigucker glaubt ja wahrscheinlich, auch in Deutschland gelte die “fruit of the poisonous tree doctrine”, so dass “unregelmäßig” erlangte Beweismittel immer konsequent zum Verwertungsverbot führen müssten. Gerade das ist aber bei uns nicht, oder nur sehr eingeschränkt der Fall!
Ja, das ist in der Tat ein Problem. Der BGH ist eben strukturkonservativ und denkt vor allem Ergebnisorientiert. Diese Doktrin hätte schon so manches Verfahren zu Fall gebracht. Ich bin mal gespannt ob sich nach dem Gäfgen-Fall da was ändert, bin aber skeptisch.
Eine Lösung des Problems wäre sicherlich die Anwendung der Presse-Grundsätze, soll heißen:
Presse ist nur, was gedruckt ist.
Wer sein Tagebuch digital führt, hat eben Pech gehabt und kann sich nicht auf den besonderen Schutz berufen. Im Gegenzug hat er seine Gedanken ja auch nicht ebenso endgültig ausgedrückt, wie der “klassissche” Tagebuchschreiber . Sein Schutzbedürfnis ist entsprechend geringer.
Das ganze Problem scheint auch eher das “heimlich” zu sein, als der Einblick in Daten auf der Festplatte.
Mit den Argumenten gegen die Online-Durchsuchung wäre aber auch die klassische TÜ unzulässig. Angesichts der Entwicklung in der TÜ kann einem eine solche Online-Durchsuchung natürlich schon zu denken geben, existiert der Richtervorbehalt dort doch nur auf dem Papier.
Grundsätzlich kann ich eigentlich aber keine treffenden Argumente gegen die Online-Durchsuchung erkennen. Das Problem liegt wohl eher im “Wie” als im “Ob”.
Volle Zustimmung, insbesondere was den Fall Gäfgen angeht. Während in der breiten Öffentlichkeit ja hauptsächlich diskutiert wird, ob der angedrohte “unmittelbare Zwang” gerechtfertig bzw. entschuldigt werden kann, ist die Frage nach der Verwendbarkeit der Beweismittel wesentlich interessanter. Ich bin mal gespannt, ob dazu überhaupt näher Stellung bezogen wird.
Ich habe mich neulich mit einem richtig genialen, jungen Juristen (mündliche Prüfung, 1. Examen 4 x 18 Punkte! - nach altem Prüfungsrecht !) über den Fall unterhalten.
Der kam darauf, dass der BGH das Beweisverwertungsverbot wahrscheinlich in der Schuld des Angeklagten unterbringen würde. Nämlich indem der BGH darauf abstellen könnte, dass durch das Beweisverwertungsverbot lediglich das Erfolgsunrecht der Tat entfallen könnte. Da der Richter dem Offizialprinzip unterliegt, wären Argumente in Bezug auf die manipulierte Erkenntnisgewinnung nämlich insoweit wirkungslos. Das Handlungsunrecht wäre zweifelsfrei festgestellt, Folter hin oder her. Der Typ hat das später immerhin eingeräumt.
Das würde dazu führen, dass das Handlungsunrecht weiter bestehen würde. Wozu das führt, dürfte bekannt sein: Der Gäfgen wäre trotz vollendeten Deliktes wegen Versuchs dran, was beim Mord auch keinen Unterschied macht.
Das würde dogmatisch auch ganz gut zur Strafbarkeit des Versuchs passen. Der Täter wird im Versuch ja auch bestraft, wenn der noch nicht einmal ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat (du weisst schon, die andere Alternative, keine wesentlichen Zwischenschritte mehr… unmittelbare Gefährdung, etc.).
Einen anderen Weg den Gäfgen im Knast zu lassen, sehe ich ehrlich gesagt nicht. Mit der klassischen Beweisverwertungsrechtsprechung wird man in dem Fall nicht weiter kommen.
Für den jungen Juristen spricht übrigens auch die bisherige alic-Handhabung. Der BGH ja gerade in Bezug auf “eigenhändige” Delikte seine Rechtsprechung geändert, soll heißen die alic ist nicht bei Delikten anwendbar, die vom Wortlaut des Tatbestandes die Zurechnung einer Tathandlung zum Taterfolg wegen der engen tatbestandlichen Beschreibung der Tathandlung nicht erlauben. Hier nahm BGH auch eine Trennung von Handlungsunrecht und Erfolgsunrecht vor.
Der Typ hat bestimmt Recht. Und in Karlsruhe ist der auch bald.
Und dass man den Gäfgen nicht laufen lassen kann, ist wohl allgemeiner Konsens.
Die Verwendbarkeit der Beweise im Rahmen der persönlichen Vorwerfbarkeit zu prüfen, ist natürlich eine gute Idee, wobei ich persönlich wohl immer noch eher dazu neigen würde, diese auf Tatbestandsebene zu diskutieren. Das mag zum einen daran liegen, dass mir die angelsächsischen Rechtsgrundsätze schon immer sehr nah waren, zum anderen habe ich mich seit jeher mit Rechtsinstituten sehr schwer getan, die eine passende Lösung zu sehr konstruieren. Die actio libera in causa ist ja der von Dir schon benannte Paradefall, über den man wohl auch heute noch, trotz der wesentlich restriktiveren Handhabe, Bücher füllen könnte. Und natürlich hatte ich auch keine 4×18 Punkte in der Mündlichen (wow !), obwohl ich immerhin in allen Bereichen zweistellig geblieben bin. Das ändert aber nichts daran, dass mir das Ergebnis ganz und gar nicht “schmecken” würde, zu dem meine eigenen Rechtsauffassung in diesem Fall wohl führen würde.
Eines muss man Gäfgen allerdings wirklich lassen. Dadurch, dass er ja in seinen intellektuellen Möglichkeiten nicht vollkommen beschränkt zu sein scheint - und anscheinend im Knast viel Zeit zum Nachdenken hat, wird er dafür sorgen, dass einige problematische Bereiche der Rechtsprechung aufs gründlichste abgeklopft werden. Soweit er dabei immer schön hinter Gittern bleibt, finde ich zumindest dies positiv!
Darüber das auf Tatbestandsebene zu prüfen habe ich auch schon nachgedacht.
Mir fällt allerdings kein Punkt ein, an dem man das unterbringen könnte. Sicherlich definiert der Tatbestand das Unrecht der Tat, aber das würde auch dazu führen, dass Teilnehmer straffrei wären, wenn nur einer im Beweisverwertungsverbot liegen würde.
(Man könnte natürlich an § 16 StGB analog denken, aber zu Lasten des Teilnehmers?)
Das Unrecht der Tat wäre dann nicht mehr hinreichend erfasst. Die totale fruit-Doktrin eben.
Es ist andererseits aber zu befürchten, dass die Nichtanwendung der fruit-Doktrin natürlich dazu führen könnte, das man einen Rechtsbruch wissentlich in Kauf nimmt. Meines Erachtens müsste sichergestellt sein, dass potentiellen Tätern klar gemacht wird, dass Folter ernste Konsequenzen haben wird. Die Geschichte mit Gäfgen war in dieser Hinsicht nicht ergiebig genug.
Die Rechtsgrundsätze der Angelsachsen sind mir zwar auch nicht ganz unsympathisch (insbesondere wars das hohe Maß an Meinungsfreiheit angeht), in Bezug auf ihre sklavische Neigung sich an Formalitäten festzubeißen, haben sie aber Unrecht. Sicherlich ist die Einhaltung der Form wichtig in algorythmischen Formen der Erkenntnisgewinnung wie einem Verwaltungsverfahren nach US-Recht.
In einem heuristischen Verfahren (wie in den kontinentalen Strafverfahren) tritt das aber in den Hintergrund.
Meines Erachtens sind die aber nur deshalb so fixiert auf die Einhaltung der Form, weil sie keine Fachbgerichtsbarkeiten haben. Es fällt ihnen unendlich schwer Dogmatiken aufzubauen und deshalb klammern sie sich an Formalitäten.
Gut finde ich aber die Sache mit der Jury. Nicht sosehr, weil Berufsrichter unzuverlässig sind, sondern weil es eine schöne Form der Demokratisierung ist.