Fallstricke im Telemediengesetz
Gedanken zum Gesetzentwurf der FDP-Bundestagsfraktion zur Änderung des Telemediengesetzes (BT-Drs. 16/11173)
Bekanntlich ist ja das Internet kein rechtsfreier Raum. Oftmals ist es aber gar nicht so einfach, zu wissen, welche rechtlichen Vorschriften zu beachten sind. Das Telemedienrecht birgt zahlreiche Fallstricke. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes versucht die FDP-Bundestagsfraktion eine Klarstellung der Haftungsregelungen. Damit sollen Fallstricke ausgeräumt werden, die viele, die im Internet Angebote bereit halten, vor ungelöste Fragen stellen.
Der Gesetzentwurf adressiert ein ausgesprochen wichtiges Thema. Die Haftungsfragen für Blogger, Foren etc. – oder zuletzt im Fall Wikipedia Deutschland – bedürfen dringend der Klärung, ebenso Haftungsregelungen für Suchmaschinen oder für Links auf fremde Seiten.
Die durch eine in Teilen unklare Gesetzeslage entstandene Rechtslage im Hinblick auf die Haftung von Diensteanbietern in den Neuen Medien, insbesondere im Internet, die eine Plattform für fremde Inhalte offerieren, führt zu gesetzgeberischem Handlungsbedarf.
Hierbei ist u.a. zu beachten, dass die ausufernde Haftung für fremde Inhalte Rückwirkungen auf die Meinungsfreiheit, aber auch auf die Informationsfreiheit hat, wenn bestimmte Dienste aus Sorge vor Haftung nicht mehr angeboten werden. Beispielhaft sei hier die zuletzt heftig kritisierte Sperrung des deutschen Online-Lexikons Wikipedia genannt, aber auch Urteile zur Haftung von Forenbetreibern oder von Suchmaschinen, wie das Urteil zur Google-Bildersuche zeigt. Ein weiteres Problem liegt in der Haftung für Links auf fremde Seiten. Die gängige Praxis, sich mittels Disclaimern vermeintlich der Haftung zu entziehen, ist reine Augenwischerei. Eine gesetzliche Klarstellung von Umfang und Grenzen der Haftung ist hier ebenfalls geboten.
Mit dem Gesetzentwurf wird versucht, einige Fragen in diesem Bereich einer konstruktiven und auf Interessenausgleich ausgerichteten Lösung zuzuführen. Allerdings kann der Gesetzentwurf nicht alle Fragen lösen, die sich beispielsweise im Bereich der Abmahnwellen ergeben. Hierzu müssten Anpassungen in den einschlägigen Fachgesetzen, wie dem Markengesetz, dem Urhebergesetz oder im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorgenommen werden.
Klarstellung der Haftung für Inhalte Dritter
Häufig sind in der Vergangenheit Diensteanbieter in die Zwickmühle geraten, wenn sie sich einerseits Ansprüchen Dritter ausgesetzt sehen, die verlangen, ein Angebot zu sperren, und andererseits ihrem Kunden gegenüber in Haftung genommen werden, wenn sie zu Unrecht sperren. Sperrt ein Provider z.B. einen Online-Shop seines Kunden und es stellt sich heraus, dass die Sperrung unberechtigt war, weil gar kein Rechtsverstoß vorlag, wird der Kunde Schadensersatz vom Provider verlangen.
Dieser unbefriedigende Zustand soll durch den Gesetzentwurf behoben werden, indem klargestellt wird, dass die Sperrung nur dann vom Provider durchgeführt werden muss, wenn ein entsprechender vollstreckbarer Titel – also etwa ein Unterlassungtitel aufgrund einer Einstweiligen Verfügung – gegen den Anbieter vorgelegt wird. Wird im weiteren gerichtlichen Verfahren der Titel wieder “einkassiert”, stellt sich also z.B. im Hauptsacheverfahren heraus, dass der Anspruch gar nicht besteht, ist der Provider aber exkulpiert und kann von seinem Kunden nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, da er ja nur seiner gesetzlichen Pflicht nachgekommen ist. Damit soll zugleich das Problem gelöst werden, dass in zunehmendem Maße direkt gegen die Provider vorgegangen wird statt gegen die eigentlich verantwortlichen Diensteanbieter. Oftmals ist es schwierig den Verantwortlichen ausfindig zu machen, wohingegen der Provider zumeist leichter zu finden ist. Dies aber stellt ein grundlegendes Prinzip des deutschen Zivilrechts in Frage, wonach immer primär der Verantwortliche herangezogen werden soll. Durch das unklare Recht zurzeit wird aber der Provider, der eigentlich Nicht-Störer ist, von vielen Gerichten wie ein Störer behandelt, sobald er Kenntnis hat. Das ist eigentlich nicht so ganz im Sinne des Erfinders gewesen, denn die Regelungen im Telemedienrecht sollten grundsätzlich ja Haftungsprivilegierungen bewirken.
Problematisch am Vorschlag der FDP-Bundestagsfraktion ist aber, dass keine befriedigende Lösung aufgezeigt wird, wie in Fällen vorgegangen werden kann, in denen der Anbieter tatsächlich nicht zu ermitteln ist. Der Verweis auf die Möglichkeit der öffentlichen Klagezustellung geht hier fehl.
Wenngleich es in der Vergangenheit immer wieder Missbrauchsfälle gegeben hat, in der Nicht-Störer direkt in Anspruch genommen wurden, weil es schlicht einfacher ist, diese zu ermitteln, darf hier das Kind nicht mit dem Bade ausgeschüttet werden. Der Verweis in der Begründung auf öffentliche Zustellung etc. erscheint eher weltfremd. In der Regel sind die Störer dann schwer zu ermitteln, wenn es sich um Dienste handelt, bei denen anonymisiert teilgenommen wird (was ja aus datenschutzrechtlichen Erwägungen sinnvoll ist) oder wenn der Störer im Ausland sitzt. In solchen Fällen ist es regelmäßig nicht zumutbar, solange abzuwarten, bis gegen einen solchen Störer ein vollstreckbarer Titel vorliegt, sondern es muss die Möglichkeit gegeben sein, auch weiterhin einen Unterlassungstitel – aber eben keinen Schadensersatztitel – gegen den Nicht-Störer (Diensteanbieter) zu erwirken. Zudem sollte man hier schon aus rechtspolitischen Überlegungen vorsichtig sein, in ihren Rechten Verletzte quasi ausschließlich auf den Störer zu verweisen, weil dann unweigerlich die Forderung folgen wird, dass, um diese Ansprüche auch schnell und erfolgversprechend durchsetzen zu können, Zugriff z.B. auf IP-Logs oder gar auf die Zugangsdaten der Access-Provider, aus denen sich dann ergibt, wer hinter einen dynamischen IP steht, etc. gegeben werden muss. Das aber ginge dann aus datenschutzrechtlichen Erwägungen m.E. viel zu weit.
Zudem stellt sich die Frage, wie die Formulierung zu verstehen ist, dass “sich Maßnahmen gegenüber dem verantwortlichen Nutzer als nicht durchführbar oder Erfolg versprechend erweisen”. Schon das Wort “Nutzer” bedürfte der Klarstellung. Denn beim Hostingvertrag von “Nutzer” zu sprechen, ist missverständlich. Hier müsste es ggf. besser heißen “der für die Inhalte verantwortlichen Person”. Weiterhin ist nicht klar, an welchen Maßstäben sich die Erfolgswahrscheinlichkeit orientieren sollte. Hier bedürfte es mithin ebenfalls einer Klarstellung.
Zudem ist hier nicht erfasst, was passiert, wenn vom Störer eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet wurde, die er dann aber nicht befolgt. Ob in diesem Falle der Diensteanbieter auch aus dieser Urkunde auf Sperrung in Anspruch genommen werden könnte, bleibt unklar.
Grundsätzlich ist es richtig, dass die “Haftungsfalle”, die zutreffend im Spannungsfeld zwischen geschädigtem Dritten und Vertragspartner des Diensteanbieters beschrieben wird, vermieden werden sollte. Das Anliegen muss gerade sein, einer “privaten Zensur”, also dem voreiligen Sperrung durch Provider, keinen Raum zu geben, um negative Auswirkungen auf die Meinungs- und Informationsfreiheit zu vermeiden.
Die hier vorgeschlagene Regelung öffnet allerdings einer privaten “Zensur” Tür und Tor, wenn eine nicht näher spezifizierte “zuständige Stelle” informiert werden soll, zu der es in der Begründung heißt, es solle sich um ein “formalisiertes und kooperatives Verfahren” handeln. Hier sind also wohl gerade nicht die zuständigen Staatsanwaltschaften oder Aufsichtsbehörden gemeint, sondern auch alle möglichen sonstigen Stellen. Gerade marktbeherrschende Unternehmen wie Google verwenden schon heute Tools wie “Safer Search”, bei denen bestimmte Inhalte zensiert werden. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Meinungs- und Informationsfreiheit sehr kritisch zu betrachten.
Wenngleich die vorgesehene Beweislastumkehr zunächst einmal nicht völlig abwegig erscheint, muss doch bedacht werden, dass es in der Regel für den Antragsgegner unmöglich sein wird, nachzuweisen, dass die gebotene Sorgfalt missachtet wurde. Denn über technische Möglichkeiten und organisatorische Abläufe beim Diensteanbieter hat der Antragsgegner in der Regel keine Kenntnis und kann diese auch nicht erlangen. Wollte man die Beweislastumkehr also verankern, müssten damit mindestens Auskunftsansprüche einhergehen, damit der Antragsgegner auch beweisen kann, dass der Diensteanbieter seine Sorgfaltspflichten missachtet hat. Da diese Fragen jedoch völlig ungeklärt sind, sollte auf die Regelung jedenfalls in der vorgesehenen Form verzichtet werden. Allenfalls wäre daran zu denken, dass zugunsten des Diensteanbieters von einer Erfüllung der Sorgfaltspflichten ausgegangen wird, wenn nicht ausnahmsweise gegenteilige Tatsachen anders vermuten lassen. Dies wäre auch schon eine Erleichterung für die Diensteanbieter, die aber nicht zu einem so gravierenden Ungleichgewicht führen würde.
Ungeklärt ist zudem in der misslungenen Formulierung der Beweislastumkehr, wer mit “Antragsteller” gemeint ist. Wohl gemeint ist ein Antragsgegner im Zivilprozess. Was aber mit Behörden, die eine Sperrverfügung durchsetzen wollen oder aber mit anderen Personen ist, die Ansprüche geltend machen können, bleibt unklar.
Haftung von Suchmaschinen
Der Gesetzentwurf befasst sich auch mit Suchmaschinen. Zunächst einmal ist sehr positiv, dass erstmals eine Legaldefinition von Suchmaschinen aufgenommen werden soll, da diese vom geltenden Recht immer schwer zu fassen sind. Dies ist vor dem Hintergrund der Bedeutung von Suchmaschinen auch dringend erforderlich. Vom Bundesgerichtshof wurden Suchmaschinen in der Entscheidung “Paperboy” (NJW 2003, 3406/3410) als unverzichtbare Mechanismen für eine sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web angesehen. Dies ist für die Informationsgesellschaft notwendig. Die Haftungsrisiken für Suchmaschinenbetreiber dürfen daher nicht ausgeprägter sein als für andere Anbieter fremder Informationen.
Ob allerdings die gewählte Formulierung dem Ziel gerecht wird, ist noch zu hinterfragen. So betreiben viele Suchmaschinen auch Kataloge, die zum Teil automatisiert, jedoch nach festgelegten Kriterien zusammengestellt werden. Ob diese von der Formulierung in § 8a Abs. 1 Nr. 3 erfasst sein sollen, müsste genauer geprüft werden. Hier müsste dann auch rechtspolitisch entschieden werden, ob eine so weitgehende Privilegierung von Katalogen wünschenswert wäre.
Haftung für Links
Die Haftung für Hyperlinks bedarf unbedingt der Präzisierung. In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung bewirkt, dass Diensteanbieter versuchen, sich durch sog. Disclaimer von der Haftung freizustellen. Die geläufigen und auf vielen Seiten zu findenden Disclaimer bieten jedoch keine Gewähr für einen Haftungsausschluss. Daher ist es richtig, dass hier mit dem Gesetzentwurf der FDP-Bundestagsfraktion versucht wird, das Problem durch eine gesetzliche Regelung zu lösen.
Ob die gewählte Formulierung diesem Ziel jedoch gerecht wird, bedarf der näheren Diskussion. So müsste wohl deutlicher gemacht werden, dass es um Kenntnis zum Zeitpunkt der Link-Erstellung geht und keine Kontrollpflichten erwachsen, die verlinkte Seite ständig zu prüfen, wenngleich das von der FDP-Fraktion zwar so intendiert ist, aber aus dem Gesetzestext selbst nicht klar hervorgeht. Weiterhin müsste die Frage geklärt werden, was mit Links ist, die erstellt werden, wenn zugleich eine Distanzierung von den verlinkten Inhalten stattfindet oder eine kritische Würdigung, die von der Freiheit von Wissenschaft und Forschung bzw. der Pressefreiheit gedeckt ist. Hier sind noch weitere Fragen offen, die vom Gesetzentwurf leider nicht abschließend geklärt werden.
Forum-Shopping
Nach den Grundsätzen des deutschen Zivilrechts ist überall da ein Gerichtsstand eröffnet, wo die Rechtsverletzung auftritt. Im Internet kann das logischerweise überall sein. Denn die Rechtsverletzung tritt dann auf, wenn die Seite im Browser angezeigt wird. Das kann in Hamburg, München oder in Pusemantuckel sein. Für die Kläger eröffnet sich dadurch die Gelegenheit, sich dasjenige Gericht auszusuchen, an dem sie am ehesten die Chance sehen, mit ihren Ansprüchen durchzudringen. Aufgrund vieler Fragen, die noch nicht höchstrichterlich und damit für alle Untergerichte bindend geklärt sind, nutzen viele Kläger deshalb diese Möglichkeit und klagen bei Gerichten, die bekanntlich Haftungsfragen zu Lasten von Diensteanbietern wie Forenbetreibern, Bloggern etc. lösen. Dieses Forum-Shopping führt umgekehrt dazu, dass ein Beklagter regelmäßig damit rechnen muss, sich vor einem Gericht verantworten zu müssen, das weit weg ist. Der Gesetzentwurf will das Problem lösen, verkennt aber, dass diese Frage nicht im Telemediengesetz abschließend geklärt werden kann, sondern einer umfassenden Lösung im Rahmen der Zivilprozessordnung bedürfte.
Insbesondere verkennt der Gesetzentwurf, dass in der Regel Streitigkeiten über wettbewerbsrechtliche, markenrechtliche oder urheberrechtliche Fragen wegen der hohen Gegenstandswerte ohnehin nicht vor den Amtsgerichten landen, weshalb die hier vorgeschlagene Änderung das Hauptproblem ohnehin nicht löst.
Vorratsdatenspeicherung
Die FDP-Bundestagsfraktion lehnt die Vorratsdatenspeicherung ohnehin strikt ab. Sie setzt sich aber dafür ein, dass wenigstens die Verpflichteten entschädigt werden für den technischen und organisatorischen Aufwand, der ihnen durch die Bereitstellung von Schnittstellen und die Speicherung erheblicher Datenmengen entsteht. Dies wird hier nochmals betont.
Datenschutz stärken
Der Gesetzentwurf stärkt zudem den Datenschutz, indem Regelungen getroffen werden, die die Grundsätze der Datensparsamkeit und der Transparenz der Datenverarbeitung betonen. So sollen Nutzer künftig besser informiert werden, welche Daten zu welchen Zwecken erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Dies betrifft z.B. auch die Speicherung von IP-Adressen beim Besuch eines Forums. Unklar sind allerdings die praktischen Frage, wie die Norm umgesetzt werden soll. Es ist nicht klar, ob z.B. ein Hinweis irgendwo auf der Seite ausreicht oder ob jedes Mal ein Pop-Up-Fenster erscheinen muss.
Fazit
In dem Gesetzentwurf der FDP-Bundestagsfraktion gibt es Licht und Schatten. Grundsätzlich ist es notwendig, die offenen Rechtsfragen im Telemedienrecht zu klären, um die für den Rechtsstaat und unsere Demokratie unerlässliche Meinungs- und Informationsfreiheit zu bewahren und der freien Meinungsäußerung im Internet Raum zu lassen. Der Gesetzentwurf bewirkt auch Verbesserungen für Unternehmen, die sich derzeit regelmäßig in der haftungsrechtlichen Zwickmühle befinden. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen, die sich keine eigene Rechtsabteilung leisten könne, ist dies auch notwendig. Allerdings bedarf der Gesetzentwurf an einigen Stellen noch deutlicher Verbesserungen. Es wäre zu hoffen, dass der Entwurf dazu führt, dass die Bundesregierung sich ernsthaft mit den Lösungsvorschlägen befasst und sich ebenfalls für klare Regelungen einsetzt. Es reicht nicht aus, wie die Vertreter von SPD und CDU in der Debatte im Bundestag einfach darauf hinzuweisen, dass es hier Probleme gibt, dann aber den Gesetzentwurf schlichtweg abzulehnen, ohne eigene konstruktive Vorschläge zu machen. Der FDP-Bundestagsfraktion gebührt Dank dafür, ein wichtiges Thema aufgegriffen zu haben und es wäre zu wünschen, dass damit eine längst überfällige Gesetzesänderung endlich angestoßen wird.
Maja Pfister ist Vorsitzende des FDP Internet-Landesverbandes.
Der Beitrag basiert auf den Gedanken, die sie auf dem Seminar “liberale Blogosphäre – neue Netzwerke in der virtuellen Bürgergesellschaft” an der Theodor-Heuss-Akademie in Gummersbach vorgetragen hat.








[...] der Website antibuerokratieteam.net habe ich nun eine ausführliche und auch kritische Auseinandersetzung mit unserem Gesetzentwurf [...]