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Sektion der neoliberalen Weltverschwörung

Jetzt geht’s auch den Kleinaktionären an den Kragen

Frank Schäffler, 16.03.2009

Es ist nicht nur die Sprache (§ 1 Enteignung, § 2 Enteignungsakt, § 3 Abs. 1 “Zuständig … ist das Bundesministerium der Finanzen als Enteignungsbehörde“), die aufschreckt. Auch der Inhalt des „Rettungsübernahmegesetzes“ ist von Brisanz. Das Rettungsübernahmegesetz – oder besser Enteignungsgesetz – hat das Ziel, den Finanzinvestor Flowers als Aktionär beim in Schieflage geratenen Hypothekenfinanzierer Hypo Real Estate herauszudrängen, im Zweifel sogar zu enteignen. Schlimm genug.

Noch dramatischer trifft das am Freitag abschließend im Bundestag anstehende Gesetzeswerk jedoch diejenigen Altaktionäre, die Schadensersatz gegenüber Aufsichtsrat und Vorstand der HRE geltend machen wollen. Das Klagezulassungsverfahren nach § 148 Aktiengesetz hat zur Voraussetzung, dass selbst nach gerichtlicher Stattgabe des Antrages die Aktionäre die Gesellschaft nochmals unter Setzung einer angemessenen Frist vergeblich auffordern müssen, die Klage zu erheben. Voraussetzung dafür ist, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch Aktionäre sind. Hintenrum unterhöhlt die Regierung damit fundamentale Rechte von Kleinaktionären.

Das hat es in der Bundesrepublik Deutschland so noch nicht gegeben.



17 Kommentare zu “Jetzt geht’s auch den Kleinaktionären an den Kragen”

  1. dagny t.

    Allem Reden zum trotz – Der Vorteil ‘Rechtssicherheit’ im hochlohn und hochsteuerland D. wird geringer.

  2. jasper

    Wo genau soll das im § 148 AktG stehen, dass die Aktionäre NACH gerichtlicher Stattgabe irgendeine Frist setzen müssen?

  3. jasper

    schutzwürdiger als die Kleinaktionäre scheinen mir die Kunden zu sein!

  4. Die Stimme aus dem Off

    1. Flowers verdient schon deswegen keinen Schutz, weil seine Forderung unverschämt ist. In anderen Rechtsgebieten wäre eine Enteignung gar nicht notwendig gewesen.
    Ein Handwerker hätte sich nach unbezahlter Leistung z.B. einfach eine Sicherungshypothek eintragen lassen. Gäbe es ein Grundbuch für Aktien, dann wären die schon lange weg.

    Außedem ist ein Squeeze-Out doch auch nichts so ungewöhnliches, oder? Nur weil Flowers die Mehrheit der Aktien hält, ist er in dieser Situation doch nicht schutzwürdiger.

    In solchen Ausnahmesituationen wie der gegenwärtigen waren die Zivilgerichte bislang immer innovativ. Ich könnte mir vorstellen, dass Flowers vielleicht sogar schon über das Bereicherunsrecht zur Übertragung verpflichtet ist – wenn nämlich “kein solcher” Rechtsgrund für die Leistung Deutschlands an die HRE bestünde.

    2. Eröffnet die Situation eine hochinteressante juristische Problematik, die bislang stiefmütterlich behandelt wurde:

    Staatshaftungsansprüche sind grundsätzlich verschuldensabhängig (es gibt nur selten Ausnahmen, in den Polizeigesetzen z.B..).

    Der BGH könnte z.B. zu einem Folgenbeseitigungsanspruch auf Geldleistung kommen, wie er schon so oft angedacht wurde und bislang immer abgelehnt wurde.

    Wenn die Verwaltungsgerichte mitspielen, dann könnten die Kleinaktionäre sogar eine Forsetzungsfeststellungsklage erheben, bei der die Beweislast zu ihren Gunsten umgedreht ist (Amtsermittlungsgrundsatz).

    So schlecht sieht es für die Kleinaktionäre gar nicht aus.

  5. Chripa

    Flowers hat einfach ein falsches Investment getätigt. Ohne staatliche Intervention wäre HRE eh pleite, dann wäre das ganze Geld futsch gewesen.

  6. Christian S.

    Grundgesetz, Artikel 14:

    (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

    An Enteignungen ist also nichts Schlimmes, sie sind vielmehr sogar schon in unserer Verfassung vorgesehen. Aber auch das kann man natürlich blöd finden, stimmt.

  7. Heizpilz

    Das GG ist halt sozengerecht, daraus ist aber nichtabzuleiten, dass der Sozilaismus irgendwie gut ist, obwohl verfassungskonforn.

  8. Rayson

    Nun, zunächst mal kann auch etwas grundgesetzlich nicht Ausgeschlossenes in der Wirkung etwas Schlimmes sein…

    Aber klar ist auch, dass dieser Absatz, obwohl er überwiegend als Einfallstor für Enteignungen gesehen wird, in erster Linie Einschränkungen formuliert. Davon zeugt schon das zweimalige “nur” in den ersten beiden Sätzen. Und sogleich ist dann auch von Entschädigung die Rede.

    Die unbestimmten Rechtsbegriffe “Wohl” und “Interesse der Allgemeinheit” schreien natürlich nach politischer Konkretisierung (eine andere ist nicht möglich) und sind für einen echten Liberalen deshalb wahlweise mit Weihwasser, Kreuzen oder (für die Autoren dieses Blogs:) Knoblauch zu bekämpfen.

    De facto wird hierzulande allerdings immer wieder enteignet (ja, nicht nur im strengen liberalen, sondern auch im formalen Sinn des Gesetzes!), aber mehr auf der Ebene des Bastiatschen “ce qu’on ne voit pas”, weil es da z.B. um ein paar Quadratkilometer Grundbesitz geht, der einer Autobahn, Bahnlinie oder Landebahn im Wege steht.

    Ansonsten hat Chripa einfach recht. Dass Flowers nicht de facto schon enteignet ist, hat er dem Staatseingriff zu verdanken. Er sollte nehmen, was er hingeworfen kriegt, und ist dann immer noch gut bedient. In meiner Welt hätte man die HRE vielleicht Pleite gehen lassen.

  9. Christian S.

    In meiner Welt hätte man die HRE vielleicht Pleite gehen lassen.

    In meiner auch. Jeder Cent, den die Aktionäre noch kriegen, ist ein Geschenk.

  10. Frank Schäffler

    Das steht in § 148 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz:
    Hat das Gericht dem Antrag stattgegeben, kann die Klage nur binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung und sofern die Aktionäre die Gesellschaft nochmals unter Setzung einer angemessenen Frist vergeblich aufgefordert haben, selbst Klage zu erheben, vor dem nach Absatz 2 zuständigen Gericht erhoben werden.

  11. Bodo Wünsch

    Verfassungsklage? Normenkontrollverfahren? Lieber Herr Schäffler, was könnten Sie (oder gern andere) dagegen tun?

  12. Frank Schäffler

    das wird geprüft.

  13. FAB.

    § 148 Aktiengesetz.

    Abs. 1 Satz 1 bezieht sich auf den Zeitpunkt der Antragstellung. Zu diesem müssen die Antragsteller 1% des Grundkapitals repräsentieren. Die nochmalige Aufforderung nach Zulassung steht in Abs. 4 Satz 1.

    Ich habe jetzt nur den Hüffer (6.A.) und den Heidelberger griffbereit; aber danach schadet es nicht, wenn nach Antragstellung ein Teil der Antragsteller abhanden kommt; das Quorum bezieht sich nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung. Es kann also nach Zulassung auch ein einzelner Kläger mit einer Aktie die Klage erheben. Die Frage, ob die Zulassung der Klage wirkungslos wird, wenn dieser eine auch noch nachträglich enteignet wird (oder die Eigenschaft als Aktionär auf andere Weise verliert), wird in diesen Kommentierungen nicht angesprochen. Zwingend erscheint mir das nicht. Man könnte erwägen, ob das Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung jeglicher Klage entfallen würde. Andererseits dürfte eine erfolgreiche Klage ggf. Auswirkungen auch für einen enteigneten Ex-Aktionär haben, etwa hinsichtlich der Entschädigungshöhe. ich würde daher “die Aktionäre” in Abs. 4 auslegen als: mindestens einer der ursprünglichen Antragsteller, auf deren Antrag hin die Klage zugelassen wurde.

  14. F. Alfonzo

    Wie, Kleinaktionäre… warum ist dem Treiben noch kein Ende gesetzt worden? Wird Zeit, sowas zu verbieten… ;-)

    Überlegung:
    Was sind so die Regeln, die in Deutschland für
    1. Fondsmanager
    2. Selbständige Profi Trader
    3. Kleinanleger gelten?

    => Kurz gesagt: Je erfahrener man ist, je mehr Ahnung man hat, um so strikter ist die Regulierung.

    Ein Kleinanleger kann seine gesamten Ersparnisse in eine schwindlige Aktie investieren, der Profi-Trader hat zumindest ‘auf dem Papier’ noch Hürden zu bewältigen, und der Fondsmanager wird so stark reguliert, dass es einfach keine guten gibt, die sich für deutsche Märkte interessieren.

    Dumme Frage, aber: Ist das nicht irgendwie pervers?

    Was sagen denn Sie dazu, Herr Schäffler? Was hat den Investoren (klein wie groß) in der Vergangenheit mehr gebracht, Volksaktie oder fund management?

  15. Die Stimme aus dem Off

    Ich war davon ausgegangen, dass Herr Schäfler überlegenes Wissen hat und schon einen Entwurf einer Neufassung auf dem Tisch liegen hat.

    Die Frage, ob die Zulassung der Klage wirkungslos wird, wenn dieser eine auch noch nachträglich enteignet wird (oder die Eigenschaft als Aktionär auf andere Weise verliert), wird in diesen Kommentierungen nicht angesprochen. Zwingend erscheint mir das nicht. Man könnte erwägen, ob das Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung jeglicher Klage entfallen würde. Andererseits dürfte eine erfolgreiche Klage ggf. Auswirkungen auch für einen enteigneten Ex-Aktionär haben, etwa hinsichtlich der Entschädigungshöhe. ich würde daher “die Aktionäre” in Abs. 4 auslegen als: mindestens einer der ursprünglichen Antragsteller, auf deren Antrag hin die Klage zugelassen wurde.

    Das Gericht urteilt doch nicht über den Ist-Zustand, sondern über den Zustand bei Einreichung der Klage. Es handelt sich doch um eine Form der Leistungsklage, nicht um eine Gestaltungsklage, oder?

    Selbst aber wenn das so wäre, dann würde das Gesetz ja nochimmer von einer “angemessenen” Frist sprechen. Es handelt sich dabei zudem ja gerade nicht um eine reine Frist, sondern ja vielmehr um ein Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses, weil die Aktionäre erst dann klagen dürfen, nachdem die Gesellschaft ihre Möglichkeiten nicht ausgenutzt hat.

    Der Sinn der Norm ist lediglich die Entlastung der Gerichte, nicht die Verweigerung jeglichen Rechtsschutzes.

  16. F. Alfonzo

    bump (nerv).

    Es interessiert mich einfach, was ein liberaler Politiker zu dem Thema zu sagen hat.

    Könnte mitunter den Unterschied ausmachen, ob ich bei der nächsten Wahl für die FDP stimme oder zu Hause bleibe.. :-)

  17. Frank Schäffler

    ich verstehe Sie nicht. Was wollen Sie verbieten? Soll ein Kleinaktionär nicht mehr in einen dt. Standardwert investieren dürfen?
    Es kann doch nicht in Ordnung sein, dass Aktionäre ihr mögliches Recht auf Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft bzw. Vorstand nur deshalb nicht mehr durchsetzen können, weil der Staat sie enteignet hat.

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