Pukelsheim’s Tigerente
Das Wahlrecht ist in den Fokus des Interesses gerückt. Angeblich soll die Mehrheit einer Tigerentenkoalition aus CDU/CSU und FDP verfassungswidrig sein, wenn diese knapp genug ausfällt. Der im Raum stehende Vorwurf ist, dass die Tigerente zwar die Mehrheit der Mandate, aber nicht die Mehrheit der (abgegebenen, gültigen) Stimmen bekommen könnte. Es wird auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts verwiesen, welches “die Überhangmandate” für unzulässig erklärt haben soll.
Der Sachverhalt stellt sich aber etwas anders dar. Wir lassen die Frage, nach den ungültigen und nicht abgegebenen Stimmen ebenso aussen vor, wie die, nach den unter der 5% Hürde verschwindenden und beschäftigen uns mit den Überhangmandaten und dem negativen Stimmgewicht.
Das BVG hat entschieden:
Urteil vom 3. Juli 2008 – 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 –
Der durch § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 Bundeswahlgesetz bewirkte Effekt des negativen Stimmgewichts kann dazu führen, dass in bestimmten Konstellationen abgegebene Zweitstimmen für solche Parteien, die Überhangmandate in einem Land gewinnen, insofern negativ wirken, als diese Parteien in demselben oder einem anderen Land Mandate verlieren. Umgekehrt ist es auch möglich, dass die Nichtabgabe einer Wählerstimme der zu unterstützenden Partei dienlich ist (vgl. Pressemitteilung Nr. 38 vom 19. März 2008). 1
Dieser Effekt des negativen Stimmgewichts verletzt die Grundsätze der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl. Die Regelung ist daher, soweit hierdurch der Effekt des negativen Stimmgewichts ermöglicht wird, verfassungswidrig. [.....]
Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2011 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.
(Quelle, Wahlrecht.de)
Das Urteil erklärt das negative Stimmgewicht fur unzulässig und nicht das Überhangmandat.
Mit letzterem beschäftigte sich das Gericht 1996/1997 und kommt zu dem Schluss, dass
§ 6 Abs. 5 Satz 2 und § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, ber. BGBl. I S. 1594) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
(Die Urteilsbegründung findet sich hier. Die Entscheidung ist mit 4:4 Stimmen ergangen und damit der Einspruch gegen die Überhangmandate zurückgewiesen worden.*)
Wie entstehen nun die Überhangmandate: Sie entstehen dadurch, dass die Zweitstimmenzahl über die Zusammensetzung des Parlaments, die Erststimme über einen Sitz eines Abgeordneten aus einem Wahlkreis im Bundestag entscheidet. Dabei werden Elemente des Mehrheitswahlrechts und Elemente des Verhältniswahlrechts gemischt. Letzteres entscheidet über die Zusammensetzung des Bundestags, ersteres stellt eine Bindung des Abgeordneten an den Wahlkreis her.
Wer viele Wahlkreise gewinnt und bundesweit wenig Zweitstimmen, der bekommt Überhangmandate. Die CSU ist ein Kandidat dafür, wenn sie in Bayern alle Direktmandate abräumen sollte aber bundesweit nur 5-6% bekommt. Ein unabhängiger Kandidat mit Direktmandat ohne Parteiunterstuetzung stellt einen weiteren Extremfall da. Er wäre von seinem Wahlkreis gewählt, hätte aber keine einzige Zweitstimme erhalten. Das Phänomen ‘Überhangmandate’ ist demnach auch eine Erscheinung der Parteiendemokratie.
Die Zahl der Mandate einer Partei wird in einer Oberverteilung auf die Parteien und in einer Unterverteilung auf die Landeslisten zugeteilt. Dabei gilt weiter der Grundsatz, dass Direktmandate behalten werden.
Ein Beispiel: Die SPD hatte bei der letzten Bundestagswahl alle sieben Direktmandate in Hamburg gewonnen; weil ihr nach dem Zweitstimmenanteil nur sechs Sitze zugestanden hätten, erhielt sie ein Überhangmandate. Dieses hätte sie nicht bekommen, wenn auf sie in der Hansestadt 20.000 Zweitstimmen zusätzlich entfallen wären. Dieser Mehranteil hätte bei der Sitzvergabe die Oberverteilung nicht beeinflußt, aber bei der Unterverteilung wäre auf Hamburg ein Mandat mehr und auf Rheinland-Pfalz eines weniger entfallen.
(wikipedia)
Das Problem wird hier deutlich: Es ist einem SPD-Wähler in Hamburg nicht ersichtlich, ob seine Stimme der SPD nun nutzt, weil sie etwa in Hamburg ein Überhangmandat schafft oder schadet, weil das Überhangmandat wegfällt und Rheinland-Pfalz ein Mandat abgeben muss. (Rheinland-Pfalz stellt in diesem Beispiel kein Überhangmandat, bekommt in der Unterverteilung weniger vom Zweitstimmenkuchen und damit die SPD einen Sitz weniger).
Diesen Zustand hat das BVG fuer unzulässig befunden.
Wie kann eine Abhilfe aussehen?
Dazu kommen wir zu Prof. Dr. Friedrich Pukelsheim. Dies ist keineswegs der Vater der Tigerente, sondern eine Kapazität auf dem Gebiet der Wahlmathematik. Seine Doppeltproportionale Divisormethode mit Standardrundung auch doppelter Pukelsheim genannt, könnte die Zahl der Überhangmandate aufgrund anderer Zuteilung und Ausgleich bei Ober- und Unterverteilung reduzieren und das Problem des negativen Stimmgewichts lösen.
Informationen dazu finden sich etwa hier(pdf), hier, oder dort (pdf).
Auch sei auf die Sendung:
Im BR alpha-Forum des Bayerischen Fernsehens kommen allabendlich
Persönlichkeiten aus Politik und Wirtschaft, Wissenschaft und
Gesellschaft, Religion und Kultur 45 Minuten lang ausführlich zu Wort.
Vier Tage vor der Bundestagswahl ist am morgigen Mittwoch (23.
September) der Augsburger Stochastik-Professor und Wahl-Mathematiker
Prof. Dr. Friedrich Pukelsheim Gast im Studio. Die Sendung dauert von
20.15 bis 21.00 Uhr. Und weil es in ihr sicherlich auch um den
“doppelten Pukelsheim” gehen wird, wird sie am Donnerstag, dem 24.
September, um 13.00 Uhr wiederholt.
verwiesen (Pressemitteilung Universität Augsburg).
Der Vollständigkeithalber sei angemerkt, dass beim doppelten Pukelsheim die Proportionalität der Zweitstimmenanteile zwischen den Landeslisten und der Zahl der Abgeordneten aus einem Bundesland nicht mehr gegeben ist.
P.S. Zweimal gab es Kanzlermehrheiten, die nur durch Überhangmandate zustande kamen. CDU und SPD haben je einmal davon profitiert.
# 15.11.1994 die Wahl Helmut Kohls mit 338 (bei 337 nötigen Stimmen) und 12 CDU-Überhangmandaten und
# 16.11.2001 die Vertrauensfrage Gerhardt Schröders mit 336 Stimmen Zustimmung, bei 334 Stimmen Kanzlermehrheit und 10 Überhangmandaten der SPD.
*Treppenwitz der Geschichte, das damals wegen der Wahl Kohls klagende Land Niedersachsen wurde von Gerhard Schroeder regiert, der ohne dieses Urteil 2001 gestolpert wäre.







Seine Doppeltproportionale Divisormethode mit Standardrundung auch doppelter Pukelsheim genannt, könnte die Zahl der Überhangmandate aufgrund anderer Zuteilung und Ausgleich bei Ober- und Unterverteilung reduzieren und das Problem des negativen Stimmgewichts lösen.
…und ich dachte, das hier sei das Antibürokratieteam.
Aber wenn’s um ‘ne Regierungsbeteiligung für die FDP geht…
Das hat weniger mit Bürokratie als mit Mathematik zu tun.
Eben, genau wie das deutsche Steuerrecht.
q.e.d.
Immerhin kann das jeder verstehen, der etwas Ahnung von Mathe hat. Das deutsche Steuerrecht kennt weder Axiome, noch Grenzen.
So weit, so richtig. Bleibt nur die Frage, warum ein Gesetzentwurf der Grünen, der dem Vorschlag Pukelsheims folgt, im März von der Großen Koalition plus FDP abgelehnt wurde. Man hätte das Problem und die ganze Diskussion vom Tisch haben können. Es könnte damit zusammenhängen, dass insbesondere die CDU/CSU (zu recht) befürchtet hat, mit dem neuen (verfassungskonformen) Wahlsystem schlechter abzuschneiden als mit dem bisherigen verfassungswiedrigen.
Du hast recht, wenn Du sagst, dass in der Debatte falsche Argumente benutzt werden. Nicht die Überhangmandate sind verfassungswidrig sondern das negative Stimmgewicht. Tatsächlich führt aber eine verfassungskonforme Änderung des Wahlrechts zu einer deutlichen Reduzierung der Überhangsmandate. Davon sind Parteien, die von Überhangsmandaten profitieren nicht begeistert und deshalb wird die Wahl mit einem verfasungswidrigen Wahlrecht durchgeführt. das mögliche Szenario lautet: Eine mögliche Regierungsmehrheit, die auf Überhangsmandaten fußt hätte es mit einer verfassungskonformen Wahlrechtsänderung nicht gegeben. Das ist das skandalöse an der Sache. Und deshalb hat die Debatte einen stichhaltigen Kern.
> Eine mögliche Regierungsmehrheit, die auf
> Überhangsmandaten fußt hätte es mit einer
> verfassungskonformen Wahlrechtsänderung nicht gegeben.
Das ist falsch.
Auch mit Pukelsheim wäre das möglich gewesen, nur die Wahrscheinlichkeit wäre etwas gesunken.
Im übrigen ist Pukelsheim nur eine von vielen Varianten, das negative Stimmgewicht zu beseitigen und damit zu einem GG-gemäßen Wahlrecht zu kommen.
Und welche diese Varianten man haben möchte, sollte man NICHT mitten im Wahlkampf diskutieren und entscheiden.
Um nicht zu sagen: Es ist schon eher unanständig, kurz vor einer Wahl die Modalitäten für genau diese Wahl ändern zu wollen.
Der Vorstoß der Grünen war daher heuchlerisch (nachdem sie jahrelang nichts gegen die bekannten Probleme tun wollten) und wurde zu Recht abgelehnt.
> Das ist falsch.
Nein, das ist nicht falsch. Das ist Teil des von mir angenommenen Szenarios, kann also weder richtig noch falsch sein, sondern bestenfalls wahrscheinlich oder unwahrscheinlich, möglich oder unmöglich. ;-)
Unmöglich ist es aber mit Sicherheit nicht. Es stimmt, dass es noch andere Möglichkeiten geben mag, ich verwette aber jetzt schon meine Apfelernte darauf, dass am Ende ziemlich genau der Vorschlag der Grünen beschlossen wird.
> Das ist Teil des von mir angenommenen Szenarios,
Dann war aber der Satz falsch formuliert.
Da hieß es “eine verfassungskonforme Wahlrechtsänderung” – als kein spezielles Szenario.
Und solche verfassungskonforme Änderungen sind viele möglich, auch mit ganz viel Überhangmandaten.
> ich verwette aber jetzt schon meine Apfelernte
> darauf, dass am Ende ziemlich genau der
> Vorschlag der Grünen beschlossen wird.
Schade um die Apfelernte.
Egal wie die Wahl ausgeht: Genau dieser Vorschlag wird nicht kommen, weil er a) von den Grünen ist und b) auch speziell den Grünen nützt.
Ach spielt es eine größere Rolle wer was zu welchem Zeitpunkt sagt, als die Inhalte die vorgetragen werden? Interessant.
In der parlamentarischen Inszenierung: Ja. Auf diese Weise versuchen beispielsweise NPD und SED werbewirksame Fälle zu sammeln, an denen eine demokratische Partei mit ihnen gemeinsam gestimmt hat.
Ich halte das Urteil des BVerfG für eine Fehlentscheidung, die aus “judex non calculat” und einem vollkommen falschen Verständnis des Wahlrechts resultiert.
1. Es wird ständig behauptet, die wichtige Stimme sei die Zweitstimme. Das ist – mit Verlaub – vollkommener Unsinn.
Diese Behauptung wird aufgestellt, weil die Zweitstimmen über die Verteilung der Sitze an die Parteien entscheidet (Oberverteilung) und die Direktmandate später erst darüber entscheiden, wer von der Liste dann noch mit in den Bundestag kommt oder nicht.
Diese Annahme setzt aber voraus, dass Erst- und Zweitstimme auf eine Partei fallen.
Sie setzt weiterhin voraus, dass die Erststimme des eigenen Kandidaten nicht zu einem Sieg eben dessen führte. Falls das nämlich so ist und der Kandidat gewonnen hat, zählt die Zweitstimme nicht mehr.
Hier liegt auch schon die Erklärung unseres Wahlsysystems vergraben: Erst- und Zweitstimme sollen zusammengeführt werden, weil ein gewählter Abgeordneter nur einmal in den Bundestag einziehen kann. War die Stimme erfolgreich, kann die Zweitstimme entfallen.
Die relevante Stimme ist also die Erst- und nicht die Zweitstimme. Außerdem ist es ja so, dass die über die Erststimmen gewählten Kandidaten garantiert in den Bundestag einziehen.
2. Werden bei den Parteien eben Landeslisten gewählt, nicht Bundesparteien. Das sieht man sehr schön, wenn man sich einen Wahlzettel mal genauer anschaut. Da stehen die Namen der Listenkandidaten drauf.
Wenn es also in der Unterverteilung zur Bildung eines Verhältnisses kommt und innerhalb der Schwankungsbreiten dann in einem ANDEREN Bundesland ein Listenhansel rausfliegt, weil im eigenen Bundesland mehr Zweitstimmen errungen wurden, dann ist das eben auch Ausfluss des föderalen Prinzips. Es ist eine zwangsläufige Folge davon, dass in der Oberverteilung eine BEGRENZTE ANZAHL von Sitzen an die LANDESLISTEN vergeben werden und die ja in ein Verhältnis zu einander gesetzt werden müssen.
Der Fehler liegt nicht darin, falsch zu runden. Der Fehler liegt darin, errungene Direktmandate unsinnigerweise mit den Listenplätzen zu verrechnen, weil die Direktmandate in den Bundestag einziehen MÜSSEN.
Auch durch Rundungen wird man das Problem nicht lösen, eher noch verschärfen. Es fliegt dann vielleicht keiner mehr raus, aber es kommen durch die Rundung auf der anderen Liste auch entsprechend weniger rein.
Sicher, die Einführung einer entsprechenden Änderung würde die kleinen Parteien fies treffen, weil sie sich den armseligen Rest der 299 Sitze dann auch bei den Zweitstimmen mit den großen Parteien teilen müssten.
Aber andererseits ist es ja auch nicht zu erklären, warum man mit der Zweitstimme eine Liste von Kandidaten wählt, die dann wegen zu vieler erfolgreicher Direktkandidaten gar nicht in den Bundestag einziehen. Mit der Zweitstimme kann man sich also gar nicht dagegen wehren, dass der erfolgreiche Unsympath als Direktkandidat über die Zweitstimme dann doch “mitgewählt” ist.
Was daran freie Wahl sein soll, verstehe wer will.
> Ich halte das Urteil des BVerfG für eine Fehlentscheidung,
> die aus “judex non calculat” und einem vollkommen falschen
> Verständnis des Wahlrechts resultiert.
Das kann ich nicht nachvollziehen.
Ich würde eher sagen, ENDLICH hat das BVerfG verstanden, wie das Wahlrecht funktioniert.
Und hat einen Fehler moniert, der repariert werden muß. Aber (zu Recht) nicht gesagt, welche der vielen möglichen Lösungen beschlossen werden soll.
Das BVerfG hat also nicht behauptet, nur die Zweitstimme wäre wichtig. Die Direktmandate ungeschmälert ihre Funktion. Der Gesetzgeber könnte auch auf die Verrechnung der Landeslistenergebnisse verzichten.
Aber wenn er sie weiter haben will, dann eben korrekt. Denn dann will der Gesetzgeber, daß die Zweitstimmen bundesweit in Zusammenhang stehen (trotz der Landeslisten). Das ist keine GG-Vorgabe, verstößt aber auch nicht gegen dieses.
Und wenn dieser Zusammenhang hergestellt werden soll, dann darf eben eine Stimme für die Partei im Land X nicht dieser Partei im Lande Y schaden.
Die meisten Ihrer Überlegungen und Forderungen stehen also überhaupt nicht im Gegensatz zum Urteil. Nur im Gegensatz zu den üblicherweise diskutierten Lösungsideen.
Es gibt doch aber gar keine Möglichkeit eine Bundesliste zu wählen.
Warum also darf eine Stimme für die Liste der Partei X im Bundesland A der Partei X im Bundesland B nicht schaden?
Es ist ja auch denkbar, dass es in einem Bundesland eine kleine Partei gibt, deren Strömung mir als Wähler vielleicht eher zusagt, als die in einem anderen Bundesland. Warum soll ich denn dann die mir gefällige Strömung nicht nach Kräften unterstützen und die anderen Schwächen können? Wenn ich schon weiss, dass es eine Ober- und eine Unterverteilung gibt, dann kann ich das doch auch ausnutzen.
Weshalb sollte der Kampf der Landeslisten nicht auch ausgetragen werden?
Gut, natürlich könnten wir auch Bundeslisten einführen. Dann hätten wir das ganze Problem nicht. Es wäre nur weniger demokratisch, weil es den kleinen Bundesländern dann sehr viel leichter fallen würde ihre Leute zu unterstützen, als den großen. Die würden sich stets überproportional durchsetzen.
Man hätte viele erfolglose Kandidaten aus den großen Ländern und wenige sehr erfolgreiche aus den Kleinen auf den vorderen Listenplätzen.
Falls das wirklich der Fall ist, dann ist das ein richtig starkes Argument.
Ich bin immer davon ausgegangen, dass Landeslisten gewählt werden müssen, weil man Repräsentation der Länder im Bundestag über die Abgeordneten haben will.
Wenn es eben doch Bundestagsabgeordnete sind und nicht Bundestagsabgeordnete aus den Ländern, dann ist das die Entscheidung in der Tat richtig, weil dann auch die Stärke der Landeslisten nicht in Frage gestellt wird.
Ist das aber wirklich so?
> Ich bin immer davon ausgegangen, dass Landeslisten
> gewählt werden müssen, weil man Repräsentation der
> Länder im Bundestag über die Abgeordneten haben will.
Davon gehe ich auch aus.
M. E. ist das aber nirgends explizit festgelegt, der Bundestag hat sich bei der Beschlußfassung über unser Wahlrecht wahrscheinlich nie klar gemacht, welche Ziele dieser Art er verfolgt und welche Priorität die jeweils haben.
Meine private Vermutung ist, daß die Landeslisten deswegen verwendet werden, weil sie im politischen Alltag leichter zu handhaben sind – auf Landesebene kennen die über die Liste abstimmenden Delegierten die Kandidaten besser.
Es ist halt so, daß der Gesetzgeber auch Gesetze beschließen darf, ohne sich über alle Aspekte gründlich Gedanken zu machen.
Nur bei groben Auswüchsen bekommt er halt durch das BVerfG auf die Finger.
>der Bundestag hat sich bei der Beschlußfassung über unser Wahlrecht > wahrscheinlich nie klar gemacht, welche Ziele dieser Art er verfolgt und > welche Priorität die jeweils haben.
Das vermute ich allerdings auch.
Die Adenauer-CDU wollte ein Mehrheitswahlrecht, die damalige SPD ein Verhaeltniswahlrecht, die Alliierten hatten auch ein Wort mitzureden und so ist der Kompromiss entstanden. Die Aenderungen danach am Wahlgesetz haben Details aber nicht mehr das Grundmuster geaendert.
Jetzt kenne ich mich mit dem Vollzug der Bundestagswahl durch die Landesbehörden leider gar nicht aus. Fest steht: Den Kommunen (denen das wohl meistens – ja, als was eigentlich? – übertragen wurde) fehlt die Staatlichkeit. Anknüpfen könnte man also nur an die Repräsentation der Staatsvölker (der Länder) im Bundestag.
Von der Frage hängt nämlich ab, ob das Bundeswahlgesetz ein Zustimmungs- oder ein Einspruchsgesetz ist. Genauer: Je nachdem ob das BWG zur Zeit des Erlasses ein Zustimmungsgesetz (weil die Art und Weise der Durchführung eigentlich eine Sache der Länder ist, diese aber trotzdem durch den Bund geregelt wurde) war oder aber ein bloßes Einspruchsgesetz, könnte man darauf schließen, ob es Bundestagsabgeordnete der Länder sein sollen oder nicht.
Selbst wenn die Bundestagswahl “als solches” eine Sache des Bundes ist, haben die Länder das Personal zu stellen. Die Kommunen sind schließlich Teile der Länder.
Das würde natürlich voraussetzen, dass man aus einer bloßen, nur den Verwaltungsvollzug regelnden, Anordnung einen solchen Rückschluss ziehen kann oder nicht. Wie ich gerade sehe, regelt § 52 II BWG, dass die BWO nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf… und frage mich, ob ich eigentlich Jura studiert habe.
Es wird peinlich, kann ein Bundesgesetz bestimmen, dass eine auf ihm beruhende Bundesverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf? Normalerweise bestimmt das Grundgesetz und eben nicht ein bloßes Gesetz, was der Zustimmung bedarf und was nicht.
Das würde bedeuten, dass alle zukünftig sich zusammensetzenden Bundesräte nicht mehr darüber bestimmen könnten. Oder es könnte auch ein bloßes gentlemen agreement sein, denn wo kein Kläger, da kein Richter. Um nicht jedes Mal das schwierige Verfahren zu haben.
Jedenfalls wurde bei der Ablehnung der Zulassung der “PARTEI” ja damit argumentiert, dass sie nicht in genug Ländern antreten würde. Der Bundeswahlleiter scheint also davon auszugehen, dass es eben doch darum geht die Bevölkerung der Länder als solche im Bundestag zu repräsentieren und eben nicht die Bundesbevölkerung als solche, denn dann würde es keine Rolle spielen, wenn Parteien in manchen Ländern nicht antreten. Der Bundesgesetzgeber tat das sowieso, aber das hast Du ja schon erklärt. Diese Gedanken sind ja nicht zwingend.
Jedenfalls kann das Argument, eine Partei trete nicht in allen Bundesländern oder aber eben in nicht genug Bundesländern an, kein Argument gegen die Zulassung der Partei sein.
Der Bundeswahlleiter hätte dann bei seiner unterlassenen Ermessensbetätigung (von der er angeblich ausging sie gar nicht zu haben) auch berücksichtigen müssen, dass Landeslisten gar nicht zwingend sind.
Schon etwas absurd, oder? Dann müsste der Bundeswahlleiter berücksichtigen, dass das BWG evtl. gar nicht abschließend – mehr noch – evtl. sogar verfassungswidrig sei und dann eine Ermessensausübung contra legem machen. Wie unschön.
Das zeigt die ganze Dimension dieses Problems: Der Bundeswahlleiter, der auf Grund einer bloßen Bundesverordnung (deren Zustandkommen zweifelhaft ist) ernannt wurde, entscheidet dann in quasi diktatorischer Machtfülle über die Wahlmöglichkeiten der Bürger, hantiert dann mit einem evtl. verfassungswidrigen Gesetz oder eben auch nicht (obwohl er es eigentlich müsste) und dann besteht erst NACH DER WAHL die Möglichkeit der Wahlprüfungsbeschwerde.
Die dann natürlich von den “gewählten” Abgeordneten und einem Senat des BVerfG entschieden wird, dessen Zusammensetzung auch alles andere als demokratisch ist.
Sag’ mal, R.A…. ich weiss schon, warum ich das weiss… aber warum Du? Machst Du das beruflich? Du bist doch Historiker, oder?
> Je nachdem ob das BWG zur Zeit des Erlasses
> ein Zustimmungsgesetz (…) war oder aber ein
> bloßes Einspruchsgesetz, könnte man darauf
> schließen, ob es Bundestagsabgeordnete der
> Länder sein sollen oder nicht.
Das hat m. E. überhaupt nichts miteinander zu tun.
Die Bundestagswahl ist Sache des Bundes, und nur des Bundes. Auch das Auszählverfahren wird nur vom Bund geregelt.
Ein Mitbestimmungsrecht des Bundesrats kann es nur geben, wenn im selben Papier noch irgendetwas steht, was Ländersache ist – und dann wird das komplette Papier verworfen, nicht etwa das Auszählverfahren von den Ländern geändert.
Mal als Beispiel: Auch die reinen Bundessteuern werden von den Finanzämtern (Landesbeamte) eingezogen. Der Bund kann die Steuerhöhe dieser Steuern völlig eigenmächtig ändern.
Die Länder hätten nur ein Einspruchsrecht, wenn er GLEICHZEITIG Organisationsänderungen haben will, die die Länder belasten (d.h. Steuer wird erhöht und gleichzeitig bestimmt, daß jede Erklärung von fünf Beamten gesondert geprüft werden muß).
Der Bund kann in solchen Fällen auch getrennte Gesetze beschließen – eines nur mit den Bundessachen und eines mit der organisatorischen Änderung, dann kann der Bundesrat nur letzteres beeinflussen.
> Jedenfalls wurde bei der Ablehnung der
> Zulassung der “PARTEI” ja damit argumentiert,
> dass sie nicht in genug Ländern antreten würde.
Das war nur ein (schlechtes) Zusatzargument zur Frage, ob die “Partei” ernst zu nehmen ist, d.h. auch groß genug ist um Bundespolitik zu machen.
Selbstverständlich kann eine Partei auch nur in einem Land kandidieren – z. B. die CSU.
> Der Bundeswahlleiter, … entscheidet dann in
> quasi diktatorischer Machtfülle über die
> Wahlmöglichkeiten der Bürger
Die letzte Entscheidung liegt nicht beim Wahlleiter, sondern beim Ausschuß.
Ansonsten würde ich das Thema nicht so hoch hängen. Wir haben hier Verbesserungsbedarf (bei den rechtlichen Einspruchsmöglichkeiten), aber alle Parteien mit auch nur halbwegs Relevanz kommen immer problemlos durch.
> Machst Du das beruflich?
Nein. Nur langjähriges Interesse.
> Du bist doch Historiker, oder?
Auch. Und Mathematiker – das hilft hier schon.
> Mal als Beispiel …
Gerade fällt mir ein, daß ich gar kein Beispiel erfinden muß – vor wenigen Jahren ist das ganz mustergültig vorgekommen.
Die Regelung des Staatsbürgerrechts ist reine Bundessache.
Und als rot/grün den Doppelpaß einführen wollte, wäre das auch mit einfacher Bundestagsmehrheit möglich gewesen – der Bundesrat wäre völlig außen vor geblieben.
Aber Schröder war die Sache zu heiß, er wollte den Grünen da nicht komplett entgegenkommen.
Also wurde das Gesetz völlig unnötigerweise mit Durchführungsvorschriften angereichert, die erst ein Bundesrats-Zustimmungsbedürfnis erzeugt haben.
So “mußte” er dann mit der Union verhandeln und die grünen Wünsche wurden weitestgehend verwässert.
Da hast Du natürlich Recht, jedenfalls nehme ich das an. Ich habe nämlich keinen Gesetztext der fraglichen Zeit zur Hand. Aber trotzdem wirst Du mit der Bundeszuständigkeit recht haben.
Auch hier hast Du recht.
Und auch hier bist du im Recht. Nur erklärt das leider eines nicht: Warum haben sie das mit dem Nicht-Zustimmungserfordernis ins Gesetz geschrieben? Ob das bedeuten sollte, dass in der BWO keinerlei Organisationsvorschriften auftauchen dürfen, wie von Dir oben beschrieben?
Ach, das war mir neu. Ich dachte immer der Wahlleiter müsste entscheiden. Der Wahlleiter scheint aber Vorsitzender des Ausschusses zu sein, oder?
Respekt übrigens. Man muss sich als eigentlich Frachfremder schon ziemlich dafür interessieren, um das alles zu wissen. Außerhalb eines beruflichen Interesses meine ich natürlich.
Dabei gäbe es in diesem System mit zwei sogenannten Volksparteien und mehreren kleinen Parteien eine ganz einfache Lösung: der Wähler darf mit der Zweitstimme nicht die Partei wählen, welcher der Kandidat angehört, dem er seine Erststimme gegeben hat. Tut er es doch, wird nur die Erststimme gewertet ;-)
Hehehe. Wie uneigennützig.
Meiner Meinung nach hat das BVG durchaus gerechnet (oder sich diesbezueglich beraten lassen). Mir gefaellt unser Wahlsystem dem Grundgedanken nach: Ein Kandidat aus dem Wahlkreis in dem man lebt, weitere Kandidaten ueber die Liste. Leider kann man nicht kummulieren sondern ist an die Liste der Parteien gebunden.
Das Gericht hat entschieden, dass der Gesetzgeber bis 2011 Zeit hat, ein neues System zu finden. Dem Gericht muss bekannt gewesen sein, dass 2009 gewaehlt wird, demnach ist das aktuelle System gueltig. (BVG-Urteile werden geltendes Recht).
Der doppelte Pukelsheim wird Uberhangmandate nicht verhindern koennen, sondern nur in der aktuellen politischen Landschaft unwahrscheinlicher machen. Da SPD und CDU/CSU beide von den Ueberhangmandaten profitieren denke ich nicht, dass der Antrag von den Gruenen abgelehnt wurde um nach dem 27. September eine Tigerentenmehrheit zu sichern (so bloed ist die SPD auch nicht), sondern der Antrag wurde abgelehnt, kein Parlamentarier einem Kollegen den Sitz wegnehmen will.
Die SPD hat wohl aus Koalitionstreue dagegen gestimmt. Wie auch immer, die von dir am Schluss genannte Motivation würde die sache nicht besser machen. Ein verfassungswidriger Zustand wurde beibehalten obwohl man ihn hätte ändern können. Eine vom verfassungsgericht zugebilligte Frist bedeutet nicht, dass man sie komplett ausschöpfen muss.
Rechtlich wohl nicht angreifbar, ansonsten: nunja, Politik eben.
Das Wahlsystem ist super. Nur die Berechnung ist schlecht. ;-)
Das ist mal sicher. Warum es allerdings kein “negatives Stimmgewicht” geben darf, während gleichzeitig Stimmen weggerundet werden, ist doch nicht zu erklären. Eine populistische Laune, sonst nichts.
Also erstens bis Du in Mathe GARANTIERT besser als ich, ich stehe nämlich erst ganz am Anfang meiner mathematischen Karriere und würde Dir daher niemals widersprechen wenn es um Formeln oder Gleichungen geht.
Allerdings lehne ich die Bezeichnung “Überhang-”mandat ab, weil es ein solches eigentlich gar nicht gibt. Diese Bezeichnung setzt voraus, dass ein Mandat die Legitmation einer Zweitstimme bedarf. Das ist aber ausdrücklich nicht der Fall. Das kann ich auch behaupten, wenn ich nicht so gut in Mathe bin, weil das so im Bundeswahlgesetz steht. ;-)
Die Direktmandate ziehen ein, auch wenn sie nicht mit einer Liste verbunden sind. Sonst könnte der parteilose Gutmensch, den ich diesmal aus nackter Verzweiflung nur mangels Alternative gewählt habe, im äußerst unwahrscheinlichen Fall seines Sieges nicht in den Bundestag einziehen.
Der kann ja nur “Überhang” sein.
Außerdem halte ich die Verrechnung der Listenplätze mit den Direktmandaten wirklich für einen Skandal, genauso wie die fehlende Möglichkeit einzelne Listenhansel von selbiger zu streichen.
Wenn ich also einen ganz bestimmten Abgeordneten der CDU in meinem Wahlkreis habe, dem ich überhaupt nicht auf das Fell gucken kann, aber mit der Zweitstimme doch – hypothetisch – CDU wählen will und der nicht auf der Liste steht, dann…. schwupps… habe ich den gewählt. Toll, nicht wahr? Es gibt doch nichts über den gleichen Erfolgswert der eigenen Stimme. :-)
Vor allem bei einer personalisierten Verhältniswahl, hahahha. Man muss eben nur genau wissen, was personalisiert genau bedeutet.
Das Verfassungsgericht lügt sich was in die Tasche, wenn es das “negative Stimmgewicht” für verfassungswidrig erklärt und gleichzeitig dem Gesetzgeber nicht aufgibt den Proporz abzuschaffen, auf den man wegen des föderalen Charakter der Wahlen gar nicht verzichten kann. Es sei denn, man würde die Oberverteilung und damit auch die Illusion abschaffen, dass man Bundesparteien wählen würde.
Natürlich kann man durch Rundungen verhindern, dass es anschließend zu einem negativen Stimmgewicht kommt. Nur bitte was ist daran besser Stimmen wegzurunden, als sie negativ zu werten?
Das Argument die Stimmen würden das Gegenteil dessen ausdrücken, was der Wähler gewählt hat, ist einfach falsch. Es ist unwahr. Der Wähler hat eine Landesliste, nicht eine Bundespartei gewählt. Und von seiner Landesliste sind in allen mir bekannten auch hypothetischen Fallbeispielen immer alle Abgeordneten in den Bundestag gekommen. Die Abgeordneten, die in diesen Beispiel rausflogen, sind stets aus anderen Landeslisten, wurden also auch nie gewählt. Der Wähler hätte diesen Abgeordneten niemals wählen können.
Streng genommen hat das BVerfG der Demokratie mit diesem Urteil sogar einen Bärendienst erwiesen:
Durch die Abschaffung des negativen Stimmgewichts ist es nun möglich, dass ein Abgeordneter in den Bundestag einzieht, der im Grunde gar nicht gewählt wurde. Er zieht nur deshalb ein, weil jetzt anders gerechnet wird.
Ausgehend von der Situation in der ursprünglichen Situation hatte der rausfliegende Abgeordnete ja tatsächlich eben nicht die Stimmen erhalten, sondern nur von der Oberverteilung profitiert. Wenn dann der gewollte (!) Effekt einsetzt, dass im anderen Bundesland mehr Zweitstimmen zu einer Verschiebung des Verhältnisses führen, dass ist doch gerade das (!) Ausdruck davon, dass eben Landeslisten und nicht eine Bundespartei gewählt wird.
Man wird ja kaum argumentieren können, dass der Wähler mit seiner Zweitstimme evtl. auch eine Liste wählen möchte, die ihm gar nicht zur Wahl angeboten wurde.
Selbst wenn ich Die Linke wählen würde, würde ich Petra Pau nicht wählen wollen, wenn sie auf dem fraglichen Listenplatz im anderen Bundesland steht. Und dann werde ich anschließend gezwungen diese Person mitzutragen, obwohl die gar nicht auf der Liste stand, die mir zum wählen angeboten wurde?
Ich denke das heisst “personalisierte” Verhältniswahl und zielt darauf ab, möglichst erfolgreiche Direktkandidaten zu haben.
Ent oder weder. Beides geht nicht. Wenn man so stumpf nach Partei und Liste geht, dann kann man sich die Verrechnung der Direktmandate gleich schenken.
Mehrheitswahlrecht einführen!
Guter Vorschlag!
Wieso kann man denn nicht einfach den Bundestag in 2 Teile aufteilen, sodass die Hälfte der Mandate über Listen vergeben werden und die andere Hälfte direkt gewählt wird? Das könnten glaube ich sogar mathematisch und juristisch unbegabte Bürger verstehen.
Genau so ist es doch. Regulär besteht der Bundestag aus 299 Wahlkreis-Abgeordneten und 299 Listen-Abgeordneten. Plus Überhangmandate. ;)
Ja aber wenn es so wäre gäbe es doch gar keine Überhangmandate, denn dann würden die Listen-Abgeordneten überhaupt nicht mit den Wahlkreis-Abgeordneten verrechnet. Gewinnt eine Partei alle Direktmandate aber keine einzige Zweitstimme würde sie automatisch über die Hälfte aller Sitze im Bundestag verfügen.
Ich denke er wollte Dich nur verarschen. ;-)
Wenn man den müden Wahlkampf in D mit den Szenen der US-Präsidentenwahl vergleicht, kommen einem die Tränen.
Das liegt nicht nur an der völligen Sozialdemokratisierung der beiden Volksparteien. Auch wenn es unrealistisch ist: Nur ein Mehrheitswahlrecht mit persönlicher Direktwahl der Abgeordneten könnte die Doppelmühle zwischen politischer Erstarrung und unappetitlichen Koalitionen durchbrechen. Das hätte auch noch andere Vorteile: http://wp.me/pi0jo-bf
Wenn man so tut als wäre die 5-Prozent-Hürde in Ordnung und wenn man so tut als wäre es in Ordnung, die Nichtwähler bei der Mandateverteilung rechnerisch nicht zu berücksichtigen und wenn man so tut als wären Parteienverbote (auch in potentialis) in Ordnung und Verfassungsschutzberichte (“Verbotssurrogate” nach Schüßlburner), und staatlich beherrschte Medien, die den etablierten Parteien vorrangig Sendezeit einräumen und in ihrer Wahlberichterstattung die “Splitterparteien” im günstigsten Falle lächerlich machen und wenn man so tut als wäre das Parteienprivileg in Ordnung und als wäre die opulente staatliche Parteienfinanzierung (incl. Stiftungsfinanzierung; nicht böse sein Bodo ;-) ) in Ordnung und als wäre der Fraktionszwang, der das freie Mandat aufhebt in Ordnung und als wäre die Nichtzulassung von Volksabstimmungen in Ordnung und als wäre die Durchdringungen sämtlicher vom Staat okkupierter Bereiche der Gesellschaft (Medien, Bildung) mit Parteibuchwirtschaft in Ordnung – dann könnte man davon ausgehen, daß die Mehrheit der Mandate, wie immer sie am kommenden Sonntag zustande kommt, eine demokratisch legitimierte ist.
Sprach die Stimme aus dem Elfenbeinturm.
Uebrigens, das Weimarer Wahlsystem hatte keine 5% Huerde, hat die Mandate der Nichtwaehler berucksichtigt, kannte keine Parteiverbote und keine Parteienfinanzierung (?) und dennoch musste man 50 000 Stimmen fuer einen Sitz aufbringen (=Huerde) und hatte ggf. keinen Einfluss wer ueber die Liste ins Parlament eingezogen ist und wem dieser sein Mandat zu verdanken hatte.
(Der Listenaufstellung seiner Partei naemlich).
Das starre Listensystem ist ein weiterer Punkt, danke auch für den Hinweis! In der Schweiz kann man da als Wähler zumindest etwas Einfluß nehmen, auch in Österreich gibt es Vorzugsstimmen. Ich weiß nur nicht, wo jetzt der Elfenbeinturm ist, den die rigorose AnKap-Kiste, warum Wählen per se unmoralisch, da invasiv ist, habe ich ja sogar noch zugelassen. Habe bloß “basisdemokratisch” argumentiert, aber selbst das ist Euch neoliberal-systemapologetischen Musterdemokraten schon zuviel. Aber wie schon Mencken, der den ganzen Mumpitz ebenfalls nicht ernst nahm, fragte: Wie kann jemand Demokrat sein, der wirklich Demokrat ist?
Siehe auch: http://dominikhennig.blogspot.com/2009/09/macht-euch-nicht-zum-urnenpobel.html
Meine Güte, hattest Du auch schon mal ‘ne Freundin, oder lebst Du immer so? :)
D.h. sie haben also recht mit dem was sie sagen. Auch gut.
http://dominikhennig.blogspot.com/2009/09/wahlempfehlung-eines-libertaren-realos.html
http://www.freiewelt.net/blog-847/es-gibt-keine-%DCberhangmandate%21.html